Coronamaßnahmen

Maßnahmen ab dem 05.02.2022:

2G-Regelung
Personen, die unter die 2G-Regelung fallen, müssen
a) nachweislich vollständig gegen COVID-19 geimpft sein (seit der letzten notwendigen Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen) oder,
b) nachweislich von einer COVID-19-Erkrankung genesen sein (mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate nach einem positiven PCR-Testergebnis).

Unter die 2G-Regelung fallen außerdem:
c) Personen unter 18 Jahren, die einen eigenen negativen Test nachweisen können (POC-Test nicht älter als 24 Stunden alt, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) und,
d) Personen, die mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden und einen eigenen negativen Test nachweisen können (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden – ein POC-Test ist hier nicht ausreichend).

Alle Personen unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, benötigen keinen zusätzlichen Test, die Vorlage des Schülerausweises ist hier als Nachweis ausreichend. Kinder bis 6 Jahre sind von jeglicher Nachweispflicht ausgenommen. 

Testung/Impfung/Genesung (3G-Regelung):
Wenn im Folgenden von den genannten Kriterien die Rede ist, ist damit gemeint, dass entweder
- ein Nachweis über ein höchstens 24 Stunden alter Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test mit negativem Ergebnis
- oder ein Selbsttest unter Aufsicht einer hierzu beauftragten volljährigen Person mit negativem Ergebnis durchführt wurde
- oder der Nachweis einer vollständigen Covid-19-Impfung (14 Tage vergangen seit der letzten notwendigen Impfung)
- oder der Nachweis einer Genesung nach einer Covid-19-Erkrankung (positives Testergebnis mindestens 28 Tage nach und nicht älter als sechs Monate) vorliegen muss.

Soweit nach der gültigen Verordnung vorgeschrieben ist, dass Personen negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sein müssen, gilt dies nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie für Schülerinnen und Schüler, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Schülerinnen und Schüler haben also keine Testpflicht, dies gilt für alle Schulbesuchenden unabhängig ihres Alters und unabhängig von der Gruppengröße (§6 Abs. 3 der InfSchMV). 

Für die Überprüfung der Impf-, Genesungs- oder Testnachweise sind die jeweils für die Trainingseinheit Verantwortlichen zuständig. 

Sport in Sporthallen
Für den Sport in Sporthallen gilt die 2G+-Regelung.
Die Teilnahme an Training oder Wettkampf in Hallen ist also nur für Personen erlaubt, die die unter die oben beschriebenen 2G-Regelung fallen.
Für Geboosterte/Genesene ist ein zusätzlicher Test durch die Abteilungsleitung weiterhin empfohlen, für alle Anderen verpflichtend.

Ausgenommen von der 2 G-Regelung sind
a) ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen bis höchstens 10 Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person durchführen,
b) Nutzungsgruppen von höchstens 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren in einer festen Gruppe zuzüglich genau einer betreuenden Person (es dürfen sich sonst keine weiteren
    Personen in der Halle aufhalten – Hinweis: diese Regelung besteht zwar, findet aber praktisch keine Anwendung mehr),
c) Bundes- und Landeskadersporttreibende,
d) Sporttreibende im Bereich der beruflichen Bildung (diese müssen aber eine Impfung/Genesung oder einen Test nachweisen).

Das bedeutet, dass alle sonstigen Anwesenden in der Sporthalle (Sporttreibende, Zuschauende u.s.w.) ohne Ausnahmen der 2G-Regeln unterliegen. Für Übungsleitende/Betreuungspersonen gilt wie für Personal, dass sie mit negativer Testung für jeden Tag des Arbeitseinsatzes ebenfalls unter die 2G-Regel fallen. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, das Ergebnis der Testung zu dokumentieren.

Der Nachweis muss bei Betreten der Sporthalle erbracht werden. Kann eine Person einen 2G-Nachweis nicht erbringen, ist dieser Person der Zutritt zur Sporthalle zu verwehren.

Die Zugangskontrolle muss durch für die Trainingseinheit Verantwortlichen erfolgen.

Die Auswirkungen der 2G-Regelung sind:
- der Mindestabstand muss nicht mehr eingehalten werden
- die Nutzung der Umkleidekabinen ist ohne Anzahlbeschränkung möglich
- die Maskenpflicht außerhalb der Sportausübung bleibt wie bisher bestehen.

Anwesenheitsdokumentation
Es muss keine  Anwesenheitsdokumentation geführt werden, auch unter 2G-Bedingungen.

Sport im Freien
Die Sportausübung in Trainingsgruppen beliebiger Größe ohne Mindestabstand und ohne Impf-, Genesungs- oder Testnachweise ist erlaubt. Für das Betreten eines Funktionsgebäudes gilt die 2G-Regelung.

Wettkampfbetrieb im Freien
Wettkämpfe im Freien
sind erlaubt, wenn sie im Rahmen der Nutzungs- und Hygienekonzepte des jeweiligen Verbandes stattfinden. Alle Teilnehmenden (auch Trainer und Betreuer) haben für den Wettkampf
eine Testpflicht, wenn mehr als 100 Personen anwesend sind, die vor dem Betreten der Sportstätte nachzuweisen ist. Für vereinsübergreifende Trainingsspiele und -wettkämpfe gelten diese Wettkampfregelungen!

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